Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Handelsgericht Tribunal de commerce Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern HG 20 24 Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2020 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Vizepräsident) Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin gegen B.________ GmbH Gesuchsgegnerin Gegenstand vorsorgliche Massnahmen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Superprovisori- um vom 11. März 2020 Regeste: Vorsorgliche Massnahmen; Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH bei bestehender Pattsituation (Art. 815 Abs. 2 OR). Beide stimmenmässig gleichberechtigten, je zu 50 % beteiligten Gesellschafter fungieren zugleich als Geschäftsführer. Da kein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt ist, dem im Streitfall der Stichentscheid zukäme, liegt zufolge des Zerwürfnisses zwischen den Parteien und der gegenseitigen systematischen Blockade eine Patt-Situation vor. Diese führt zur Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (sog. «Deadlock»). Erschwerend kommt hinzu, dass beide Geschäftsführer gemäss Handelsregister über Einzelzeichnungsberechtigung verfügen. Da aktuelle und potentielle Vertragspartner der Gesuchsgegnerin und Dritte auf die Einträge im Handelsregister vertrauen und grundsätzlich gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass ihrem jeweiligen Vertragspartner auch intern die nötige Vertretungsbefugnis zukommt, besteht in dieser Situation für die Gesellschaft ein hohes Schadenspotential (E. 8.1). Die zuständigen Grundbuchämter würden der Anmeldung eines Grundbuchgeschäfts durch einen Gesellschafter allein gestützt auf die aktuell im Handelsregister ersichtliche Rechtslage nachkommen und eine Eigentumsübertragung eintragen. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen Dritterwerbs. Da potentielle Käufer im Vorfeld – bspw. im Unterschied zu den Mietern – nicht namentlich bekannt sind, könnte die Gesuchstellerin den guten Glauben auch nicht vorgängig zerstören (E. 8.5). Eine Kostenauflage an die Gesuchstellerin erscheint nicht gerechtfertigt (klares Obsiegen; mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Hauptprozess nötig). Die Problematik liegt in der Struktur der Gesuchsgegnerin, welche beide Gesellschafter und Geschäftsführer mitverantworten. Die Prozesskosten werden daher der Gesuchsgegnerin (Gesellschaft) zur Bezahlung auferlegt (E. 10.4). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die B.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C.________. Sie bezweckt den Handel mit Haus- haltsgegenständen und technischen Produkten, den Handel mit und Service an Sportgeräten, sowie die Führung von Buchhaltungen und die Übernahme allgemei- ner Bürodienste. Ausserdem bezweckt die Gesellschaft die Verwaltung, den Unter- halt und das Ausführen von Renovationen von Liegenschaften aller Art sowie deren Handel. 1.2 Einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin sind A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihr (noch-)Ehemann, D.________. 2 1.3 Die beiden (einzelzeichnungsberechtigten) Gesellschafter, Geschäftsführer und Ehegatten haben sich 2016 getrennt und befinden sich derzeit in Scheidung. Die zwischen den Gesellschaftern bestehende Konfliktsituation hat zunehmend zu Pro- blemen in der Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin und zum Streit über die Kontrolle geführt. 1.4 Aktuell verfügt die Gesuchsgegnerin über keinen Vorsitzenden der Geschäfts- führung, weist mithin einen Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) auf. 2. 2.1 Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte die Ge- suchstellerin beim Handelsgericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein (Verfahren HG 20 11): 1. Es sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer D.________ mit sofortiger Wirkung vorsorglich die Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion für die B.________ GmbH zu entziehen 2. eventualiter einzuschränken mit Kollektivunterschrift zu zweien und ausschliesslich mit dem Sohn E.________ allenfalls zu dreien 3. subeventualiter die Gesellschafterin A.________ als Vorsitzende zu bestimmen 4. Es sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer D.________ mit sofortiger Wirkung die Einzelunter- schriftsberechtigung bei Raiffeisenbank F.________ zu entziehen 5. eventualiter dahingehend einzuschränken, als dass er Bezüge und Zahlungen nur noch mit Visie- ren und Freigabe durch die Gesuchstellerin tätigen kann 6. Das Handelsregisteramt des Kantons Bern sei anzuweisen, die Anordnung gemäss Ziff. 1 in das Handelsregister einzutragen — eventualiter gemäss Ziff. 2. und 3. 7. Der Gesellschafter-Geschäftsführer D.________ sei anzuweisen, die Geschäftsunterlagen insbe- sondere die gesamte Buchhaltung samt aller Belege mit sofortiger Wirkung der Gesellschafterin auszuhändigen — infolge Vereitelungsgefahr. 8. Die in Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, und 7 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien im Sinne von Art. 265 ZPO sofort und ohne vorgängige Anhörung des Gesellschafter-Geschäftsführer D.________ anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Gesuchsgegnerin 10. eventualiter zulasten des Gesellschafter-Geschäftsführer D.________ Infolge vorsätzliches Han- deln. 2.2 Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wies der Vizepräsident das Gesuch um super- provisorische Massnahmen im Verfahren HG 20 11 ab und forderte die Gesuchs- gegnerin bzw. den Geschäftsführer D.________ auf, eine Stellungnahme einzurei- chen (s. Gesuchsbeilage [GB] 3). 2.3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch im Verfah- ren HG 20 11 zurück. Daraufhin schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren HG 20 11 mit Verfügung vom 17. Februar 2020 als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis ab. 3. 3.1 Am Mittwoch, 11. März 2020, 15:00 Uhr, erschien die Gesuchstellerin persönlich beim Handelsgericht des Kantons Bern und gab ein neues Gesuch um Erlass 3 (super-)provisorischer Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin mündlich zu Pro- tokoll. Sie stellte den Antrag, es sei «eine Grundbuchsperre oder eine Verfügung» zu erlassen, damit D.________ die Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin nicht eigenmächtig veräussern könne (pag. 2). 3.2 Mit Entscheid vom 12. März 2020 hiess der stellvertretende Vizepräsident das Ge- such der Gesuchstellerin gut und verfügte, was folgt (Dispositivziffer 3, pag. 6 f.): a) Der Gesuchsgegnerin wird superprovisorisch bis auf weiteres verboten, die Grundstücke C.________, Gbbl. Nr. ________ und G.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ zu veräussern oder anderweitig darüber zu verfügen. b) Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, auf dem Grundstück C.________, Gb- bl. Nr. ________ eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 Bst. b der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) anzumerken. c) Das Grundbuchamt I.________ wird angewiesen, auf den Grundstücken G.________ Gb- bl. Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ (5 Grundstücke) eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 Bst. b GBV anzumerken. Gleichzeitig forderte der stellvertretende Vizepräsident die Gesuchsgegnerin und D.________ zur Stellungnahme auf (pag. 8). 3.3 Mit Schreiben vom 7. April 2020 reichte D.________ innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist eine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung des Gesuchs (pag. 14). Eine separate Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erübrigte sich auf- grund der Umstände. 3.4 Mit Verfügung vom 14. April 2020 stellte der Instruktionsrichter den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 16). II. 4. 4.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist gemäss Art. 6 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zustän- dig für die Beurteilung von handelsgerichtlichen Streitigkeiten. Eine Streitigkeit gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätig- keit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Be- schwerde in Zivilsachen offen steht (Bst. b); und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). 4.2 Zufolge Betroffenheit der Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin und der Tatsache, dass die Veräusserung von Grundeigentum von ihrem geschäftlichen Zweck ausdrücklich mitumfasst wird, ist die geschäftliche Tätigkeit ohne weiteres betroffen. Zudem ist die Gesuchsgegnerin im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Der Streitwert liegt über CHF 30‘000.00 (das Klageinteresse liegt im Wert des angeblich gefährdeten Immobilienvermögens der Gesuchsgegnerin, des- 4 sen Wert CHF 30‘000.00 überschreitet; dazu unten, Ziff. III.11.2). Das Handelsge- richt ist damit zur Beurteilung des Gesuchs zuständig. 4.3 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage ist der (Vize-)Präsident des Handelsgerichts zuständig (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf das Gesuch einzutreten ist. III. 5. 5.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender (zivilrechtlicher) An- spruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b) ihr aus der Ver- letzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Ob- wohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen sodann eine gewisse Dringlichkeit voraus. Diese ist dann gege- ben, wenn eine akute Gefährdungslage besteht und der gesuchstellenden Partei ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache nicht zugemutet wer- den kann (ZÜRCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 261 m.w.H.; HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 261). Schliesslich müssen die ver- hängten Massnahmen verhältnismässig sein. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, wird die beantrag- te vorsorgliche Massnahme nicht zugesprochen. Bei der Beurteilung ist das Gericht weder rechtlich noch tatsächlich an die Feststellungen gebunden, die der super- provisorischen Verfügung zu Grunde lagen (GÜNGERICH, in: Schweizerische Zivil- prozessordnung, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 16 zu Art. 265). 5.2 Die rechtsrelevanten Tatsachen sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vor- handensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Glaub- haftmachen bedeutet also mehr als behaupten, aber weniger als beweisen. Es ist nicht erforderlich, das Gericht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen zu überzeugen, sondern es genügt, ihm aufgrund objektiver An- haltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln (GÜNGERICH, a.a.O., N 18 f. zu Art. 261; BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91; 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Die Grundsätze des Glaubhaftmachens gelten auch für die Einwände der Gegenpartei (BGE 132 III 83 E. 3.2 S. 86 m.w.H.; vgl. auch SPRECHER, in: Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N 58 zu Art. 261). 5 Das Gericht kann sich bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auf eine summari- sche Prüfung beschränken (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es der Gesuchstellerin einzig darum, die Veräusse- rung der Geschäftsliegenschaften durch die Gesuchsgegnerin bzw. deren Ge- schäftsführer D.________ zu verhindern. Sie fürchtet, dass ihr Ehemann und Ge- schäftsführer die Grundstücke veräussern und ihr bzw. der Gesuchsgegnerin damit die Existenzgrundlage entziehen könnte (pag. 3). Damit versucht die Gesuchstel- lerin, eine (partielle) Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefug- nis des zweiten Geschäftsführers gestützt auf Art. 812 Abs. 2 i.V.m. Art. 803 Abs. 2 sowie Art. 815 Abs. 2 OR zu erwirken (wie bereits im Verfahren HG 20 11). Damit zusammenhängend stellt sie dem Handelsgericht den Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, betreffend die Liegenschaften der Gesuchsgegnerin eine Grund- buchsperre anzumerken. 6.2 Der Gesellschafter und Geschäftsführer D.________ wendet ein, dass die Gesuch- stellerin die Geschäfte der Gesuchsgegnerin seit längerer Zeit blockiere und sie der Grund für die herrschende Handlungsunfähigkeit sei. Es liege ihm fern, der Ge- suchsgegnerin Schaden zuzufügen, die ihm zur Hälfte gehöre. Das Argument, er könne Vermögenswerte in sein Privatvermögen überführen, schlage ins Leere, da dieses ebenfalls zur Hälfte der Gesuchstellerin gehöre. Auch seine Existenz würde zerstört, wenn das «Lebenswerk B.________» zerstört würde (pag. 14). 7. 7.1 Gemäss Art. 815 Abs. 2 OR kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäfts- führungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn hier- für ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. Passivlegitimiert hinsichtlich dieses Gestaltungsklageanspruchs ist die Gesell- schaft, was auch dann gilt, wenn diese – wie hier – nur zwei Gesellschafter auf- weist (Urteil des Bundesgerichts 4A_693/2015 vom 11.Juli 2016 E. 3.2.2 m.H. auf 4A_8/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3). 7.2 Die Klage auf Entzug oder Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnis dient dazu, die Funktionstauglichkeit der Gesellschaftsorgane auf- recht zu erhalten, so dass die Gesellschaft fortgeführt werden kann (Urteil 4A_8/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2002, S. 3217). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund i.S. von Art. 815 Abs. 2 OR vorliegt, ist mithin das Interesse der Gesellschaft massgebend, eine Organisation aufrecht zu erhalten, die ihr erlaubt, den Gesellschaftszweck zu erreichen. Die Klage dient nicht dazu, die individuellen Interessen der Geschäftsführer oder der Gesellschafter zu wahren (Urteil 4A_8/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3). 6 8. 8.1 Die Problematik des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Gesuchsgegnerin vollkommen paritätisch organisiert ist. Beide stimmenmässig gleichberechtigten, je zu 50 % beteiligten Gesellschafter fungieren zugleich als Geschäftsführer. Da kein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt ist, dem im Streitfall der Stichent- scheid zukäme (Art. 809 Abs. 3 und 4 OR), liegt zufolge des Zerwürfnisses zwi- schen den Parteien und der gegenseitigen systematischen Blockade eine Patt- Situation vor. Diese führt zur Handlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (sog. «Deadlock»). Erschwerend kommt hinzu, dass beide Geschäftsführer gemäss Handelsregister über Einzelzeichnungsberechtigung verfügen, die Gesuchsgegne- rin somit im Geschäftsverkehr und im Rahmen des Gesellschaftszwecks grundsätzlich allein vertreten und verpflichten können. Beide Geschäftsführer und Gesellschafter «können mehr, als sie intern dürfen» (Vertretungsbefugnis > Vertre- tungsmacht). Da aktuelle und potentielle Vertragspartner der Gesuchsgegnerin und Dritte auf die Einträge im Handelsregister vertrauen und grundsätzlich gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass ihrem jeweiliger Vertragspartner auch intern die nöti- ge Vertretungsbefugnis zukommt (ECKERT, in: Obligationenrecht II, Basler Kom- mentar, 5. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 933 m.w.H.), besteht in dieser Situation für die Gesellschaft ein hohes Schadenspotential. 8.2 Die Gesuchstellerin hatte ihren Verfügungsanspruch bereits im Verfahren HG 11 20 glaubhaft dargelegt. Sie vermochte Pflichtverletzungen von D.________ ge- genüber der Gesuchsgegnerin nachvollziehbar und plausibel darzulegen (insb. betreffend die Überweisung von Mietzinsen auf das Privatkonto von D.________). Die dort angestellten Überlegungen gelten nach wie vor. Diesbezüg- lich kann auf die Begründung im Entscheid vom 3. Februar 2020 verwiesen werden (GB 3, S. 1 ff.). 8.3 Die Gesuchstellerin vermag auch im aktuellen Verfahren ausreichend glaubhaft zu machen, dass D.________ gegenüber der Gesuchsgegnerin Pflichtverletzungen begangen und/oder seine Fähigkeit zur guten Geschäftsführung zufolge des vor- herrschenden Zerwürfnisses zwischen ihm und seiner (noch-)Ehefrau verloren hat. Betreffend die Geschäftsliegenschaften der Gesuchsgegnerin macht D.________ zwar keine Verkaufsabsichten geltend und auch die Akten lassen keine konkreten Hinweise auf solche Vorhaben zu. Die aus dem früheren Verfahren HG 20 11 glaubhaft gemachten und teilweise mit Beweismitteln untermauerten Pflichtverlet- zungen durch D.________ lassen jedoch den Schluss bzw. die Befürchtung zu, dass er der betroffenen Gesellschaft weitere Vermögenswerte, darunter auch Grundstücke, entziehen und der Gesuchsgegnerin schaden könnte. D.________ bringt den Vorwürfen der Gesuchstellerin nichts Wesentliches entgegen. Seinem Argument, dass er keinen Liegenschaftsverkauf beabsichtige, kommt wenig Bedeu- tung zu (eine andere Aussage war kaum zu erwarten). Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um das Interesse der Gesuchsgeg- nerin und nicht das persönliche Interesse der Gesellschafter geht. Durch Verkäufe von Liegenschaften verlöre die Gesuchsgegnerin wesentliche Vermögenswerte. Ob und wie sich solche Verkäufe auf der Ebene der Gesellschafter auswirken würden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Daher schlagen auch das 7 Argument mit eherechtlichen Ansprüchen sowie dasjenige von D.________ fehl, wonach er seine eigene Existenz nicht gefährden wolle. Zu Letzterem ist immerhin zu sagen, dass er selbst durch eine Veräusserung an ihn persönlich einen Gegen- wert erhalten und keinen finanziellen Verlust erleiden würde. 8.4 Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs der Gesuchstellerin ist damit zu beja- hen. Anders als im Verfahren HG 20 11 liegt auch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Verfügungsgrund) vor. 8.5 Wie sich aus den Akten ergibt (GB 6 und 7), würden die zuständigen Grund- buchämter der Anmeldung eines Grundbuchgeschäfts durch D.________ gestützt auf die aktuell im Handelsregister ersichtliche Rechtslage nachkommen und eine Eigentumsübertragung eintragen. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches besteht somit die Gefahr des gutgläubigen Dritterwerbs. Da potentiel- le Käufer im Vorfeld – bspw. im Unterschied zu den Mietern – nicht namentlich be- kannt sind, könnte die Gesuchstellerin den guten Glauben auch nicht vorgängig zerstören. 8.6 Letztlich ist auch die erforderliche Dringlichkeit gegeben, zumal ein Liegenschafts- verkauf und eine damit verbundene Grundbuchanmeldung vor Behebung des Or- ganisationsmangels oder vor einem Entscheid in der Hauptsache jederzeit möglich wäre. 8.7 Als konkrete Massnahme zur Sicherung des Anspruchs erscheint die beantragte Grundbuchsperre angemessen und verhältnismässig. Durch diese Anordnung wird der «status quo» gesichert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine vorübergehende Registersperre D.________ zum Nachteil gereichen könnte (ein solcher Nachteil wird von seiner Seite auch nicht geltend gemacht). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin von der Massnahme gleichermassen betroffen ist. 8.8 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben. Der Gesuchsgegnerin wird bis auf weiteres verboten, die Grundstücke C.________, Gbbl. Nr. ________ und G.________ Gb- bl. Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ zu veräussern oder anderweitig darüber zu verfügen. Die zuständigen Grundbuchämter sind an- zuweisen, die entsprechenden Registersperren zu erlassen bzw. aufrecht zu erhal- ten (vgl. im Einzelnen das Entscheiddispositiv unten). 9. 9.1 Schliesslich ist der Gesuchstellerin eine Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen, mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahinfällt (Art. 263 ZPO). 9.2 Die Frist zur Anhebung der Klage wird auf drei Monate ab Zustellung des Ent- scheids festgesetzt. Nach Ablauf der Frist fallen die Massnahmen dahin und die entsprechenden Anmerkungen sind im Grundbuch zu löschen. 10. 10.1 Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 8 10.2 Werden, wie hier, vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptpro- zesses angeordnet, sind die Prozesskosten bereits im Massnahmeverfahren fest- zulegen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO im Umkehrschluss und RÜEGG/RÜEGG, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, a.a.O., N 6a zu Art. 104). Dabei kann eine abweichende Verlegung in einem allfälligen Hauptprozess vorbe- halten werden. 10.3 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Ge- richt kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). 10.4 Die Prozesskosten eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens sind grundsätzlich der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen. Aufgrund der besonderen Fallkonstella- tion drängt sich vorliegend eine abweichende Verteilung der Prozesskosten auf: Zunächst hat die Gesuchstellerin klar obsiegt. Zudem besteht aufgrund des hängi- gen Verfahrens um Behebung des Organisationsmangels und einer bevorstehen- den Überweisung ans Gericht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Hand- lungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin gerichtlich behoben wird und die Gesuch- stellerin keinen Hauptprozess anstreben muss. Eine Kostenauflage an die Gesuch- stellerin erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind die speziellen Umstände auf den Organisationsmangel und die Konfliktsituation zwi- schen den beiden Gesellschaftern zurückzuführen. Die Problematik liegt in der Struktur der Gesuchsgegnerin, welche beide Gesellschafter und Geschäftsführer mitverantworten. Die Prozesskosten werden daher der Gesuchsgegnerin zur Be- zahlung auferlegt. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung in einem allfälli- gen Hauptprozess. 11. 11.1 Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus der Pauschale für den Ent- scheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 Verfahrens- kostendekret [VKD; BSG 161.12]). 11.2 Die Gesuchstellerin macht keine Angaben zum Streitwert, weshalb der Streitwert durch das Gericht bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Gesuchstellerin die Veräusserung der Geschäftsliegenschaften der Ge- suchsgegnerin befürchtet, stützt das Gericht für die Streitwertbestimmung auf die amtlichen Liegenschaftswerte ab. Die Addition der amtlichen Werte der Grundstü- cke in C.________ BE und G.________ SO ergibt einen Gesamtbetrag von beina- he CHF 3 Mio. (konkret CHF 2‘956‘470.000; vgl. die Grundbuchauszüge in GB 2 und 5). 11.3 Bei einem Streitwert dieser Höhe liegt die Entscheidgebühr grundsätzlich zwischen 0.6 und 8 % des Streitwerts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 9 Bst. f VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Für die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 42 Abs. 3 VKD). 11.4 Unter Berücksichtigung obgenannter Kriterien wird die Gerichtsgebühr für den Er- lass des vorliegenden Entscheides inkl. des vorangehenden Superprovisoriums auf (reduziert) CHF 6‘000.00 festgesetzt. Der Betrag wird der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 1‘500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin CHF 1‘500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Die restlichen CHF 4‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin separat in Rechnung gestellt. Vorbe- halten bleibt die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren. Bei Nichtprosequie- rung der vorsorglichen Massnahme gelten die Gerichtskosten als definitiv verlegt. 12. Mangels Antrags und mangels Vorliegens einer berufsmässigen Vertretung hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 10 Der Vizepräsident entscheidet: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. März 2020 wird gutge- heissen. a) Der Gesuchsgegnerin wird bis auf weiteres verboten, die Grundstücke C.________, Gbbl. Nr. ________ und G.________ Gbbl. Nrn. ________, .________, ________, ________ und ________ zu veräussern oder anderwei- tig darüber zu verfügen. b) Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, auf dem Grundstück C.________, Gbbl. Nr. ________ eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 Bst. b der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) anzumerken. c) Das Grundbuchamt I.________ wird angewiesen, auf den Grundstücken G.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________, ________ und ________ (5 Grundstücke) eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 Bst. b GBV an- zumerken. 2. Der Gesuchstellerin wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Entscheids gesetzt. Die angeordneten Massnah- men gemäss obenstehender Ziff. 1 fallen bei unbenütztem Ablauf dieser Frist ohne weiteres dahin und die verfügten Grundbuchsperren sind zu löschen. 3. Im Rahmen dieses vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Ge- suchstellerin in Höhe von CHF 1‘500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin CHF 1‘500.00 für vorgeschossene Ge- richtskosten zu bezahlen. Die restlichen CHF 4‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin separat in Rechnung gestellt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Die Kostenregelung gemäss den Ziff. 3 und 4 erfolgt unter Vorbehalt einer abwei- chenden Verteilung im Hauptprozess. Kommt es zu keinem Hauptprozess, bleibt es bei der vorliegenden Kostenregelung. 6. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin - der Gesuchsgegnerin - D.________ - dem Grundbuchamt H.________ (vorab per Fax) - dem Grundbuchamt I.________ (vorab per Fax) 11 Bern, 28. April 2020 Im Namen des Handelsgerichts Der Vizepräsident: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rech- te gerügt werden (vgl. Art. 98 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht ist ausdrücklich zu rügen und zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG massgebende Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 12