Den obigen Ausführungen entsprechend (Rz 28.1) ist das Honorar beim vorliegenden Streitwert und einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von ca. der Hälfte auf CHF 13'800.00 festzusetzen. Dazugerechnet werden praxisgemäss ein Auslagenersatz in der 23 Höhe von 3 % des gewährten Honorars, ausmachend CHF 414.00, sowie Mehrwertsteuern in der Höhe von 7.7 %, ausmachend CHF 1'094.50. Unter Berücksichtigung des Prozessausgangs ist die Parteientschädigung für die Beklagte daher gerundet auf gesamthaft CHF 919.00 festzusetzen.