Aufgrund dieser Faktoren erachtet das Gericht eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von ca. der Hälfte als sachgerecht und dem gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Sache angemessen. Unter Berücksichtigung des Prozessausgangs ist die Parteientschädigung für die Klägerschaft daher gerundet auf gesamthaft CHF 14’773.00 festzusetzen. 28.2 Die Beklagte beantragt eine praxisgemässe Umtriebsentschädigung. Den obigen Ausführungen entsprechend (Rz 28.1) ist das Honorar beim vorliegenden Streitwert und einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von ca. der Hälfte auf CHF 13'800.00 festzusetzen.