Die Klägerschaft beantragte zunächst mit Kostennote vom 29. Juni 2021 ein Honorar in der Höhe von CHF 13'800.00, Spesen in der Höhe von CHF 414.00 sowie Mehrwertsteuern von 7.7 % ausmachend CHF 1'094.50, gesamthaft somit CHF 15'308.50. Aufgrund des Wohnsitzes der Klägerschaft im Ausland muss der Rechtsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen keine Mehrwertsteuer abliefern (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Dementsprechend ist bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe auch keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.