25. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerschaft fast vollumfänglich, namentlich zu rund 94 %, weswegen der Beklagten die Prozesskosten in diesem Umfang aufzuerlegen sind. Die Klägerschaft hat die verbleibenden 6 % zu tragen.