Erst ab Empfang der Mahnung soll der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (BGer 4A_11/2013 E. 5). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 28. Januar 2020 zugestellt. Die Beklagte hat der Klägerschaft folglich Verzugszinsen in der Höhe von 5 % seit dem 28. Januar 2020 zu bezahlen. V. Kosten