Vorbehalten bleiben gemeinsam vereinbarte Verfalltagsgeschäfte (vgl. ZAK-Beschluss vom 23. Februar 2012). Der Praxis der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern folgend ist die Beklagte vorliegend mangels Mahnung – zumindest bis zur Einleitung der Betreibung – nicht in Verzug gesetzt worden. 24.2.1 Als Mahnung gilt die Einleitung der Betreibung, wobei hierbei berücksichtigt werden muss, dass die Mahnung eine empfangsbedürftige Erklärung ist und mithin dem Schuldner zugestellt werden muss. Erst ab Empfang der Mahnung soll der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (BGer 4A_11/2013 E. 5).