, Zürich 2019, N 921 m.w.V.). Gemäss Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern genügt demgegenüber die Formulierung «zahlbar innert 30 Tagen» in einer Rechnung als «vorgezogene Mahnung» nicht. Da die Mahnung erst nach dem Fälligkeitstermin erfolgen könne, brauche es beim Terminus «zahlbar innert 30 Tagen» zusätzlich noch eine Mahnung. Vorbehalten bleiben gemeinsam vereinbarte Verfalltagsgeschäfte (vgl. ZAK-Beschluss vom 23. Februar 2012).