21 spätestens zehn Tagen». Gemäss der Lehre ist im Vermerk «zahlbar innert 30 Tagen» (und damit auch «zahlbar innert spätestens 10 Tagen») eine unmissverständliche Aufforderung der Gläubigerin an die Schuldnerin, die fällige Leistung unverzüglich zu erbringen, zu erblicken. In einem solchen Fall stelle die blosse Zusendung einer Rechnung bereits eine Mahnung dar (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, N 921 m.w.