24. Verzugszinsen 24.1 Die Klägerschaft verlangt zudem einen Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2019. 24.2 Der Schuldner einer Geldforderung wird mit der Inverzugsetzung durch den Gläubiger verzugszinspflichtig (Art. 104 OR). Zur Inverzugsetzung bedarf es gemäss Art. 102 Abs. 1 OR der Fälligkeit der Forderung sowie einer Mahnung seitens des Gläubigers. Letztere erübrigt sich, wenn die Parteien eine Verfalltagsabrede getroffen haben (Art. 102 Abs. 2 OR). Soweit nichts anderes verabredet wurde, beträgt der Zinssatz nach Art. 104 Abs. 1 OR 5 %.