Es stünde daher nach dem Rechtsempfinden in unverträglichem Widerspruch, könnte sich die Beklagte, nachdem sie ihre Sorgfaltspflicht so stark verletzt hatte, gestützt auf eine Genehmigungsfiktion dennoch ihrer vertraglichen Haftung entziehen. 23.7 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Parteien keine Genehmigungsfiktion vereinbart hatten und selbst wenn sie eine solche vereinbart hätten, wäre diese aufgrund des Ausmasses der Sorgfaltspflichtsverletzung der Beklagten für die Parteien in der vorliegenden Konstellation unverbindlich.