Dennoch ist das Verschulden der Beklagten – wie bereits ausgeführt (Rz 21.4) – als erheblich bzw. grob einzustufen. Es stünde daher nach dem Rechtsempfinden in unverträglichem Widerspruch, könnte sich die Beklagte, nachdem sie ihre Sorgfaltspflicht so stark verletzt hatte, gestützt auf eine Genehmigungsfiktion dennoch ihrer vertraglichen Haftung entziehen.