23.6 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass zwischen den Parteien eine Genehmigungsfiktion vereinbart worden wäre, so kann das Gericht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise von deren Unverbindlichkeit ausgehen, wenn diese nach den Umständen des Falles zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führen würde (BGer 4C.81/2002, E. 4.3). Vorliegend liegt zwar keine absichtliche Schädigung der Klägerschaft durch die Beklagte vor. Dennoch ist das Verschulden der Beklagten – wie bereits ausgeführt (Rz 21.4) – als erheblich bzw. grob einzustufen.