Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts können daher nicht unbesehen auf die vorliegende Streitfrage übertragen werden. Anzufügen ist zudem, dass das Bundesgericht im Falle einer Anerkennung des Saldos von einer Beweislastumkehr ausging, sodass in einem späteren Streitfall nicht mehr die Bank als Kontoführerin die Richtigkeit, sondern der Kunde die Fehlerhaftigkeit der Rechnung zu beweisen habe (BGE 127 III 147, E. 2b). 23.6