55). Dem besagten Urteil lag jedoch – im Unterschied zur vorliegenden Konstellation – der Sachverhalt zugrunde, dass die AGB bereits eine Bestimmung enthielten, wonach Konto- oder Depotauszüge innert Monatsfrist zu beanstanden seien, andernfalls die entsprechenden Auszüge als genehmigt gelten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts können daher nicht unbesehen auf die vorliegende Streitfrage übertragen werden.