20 bestandteil geworden wäre, müsste eine entsprechende Annahme der Klägerschaft vorliegen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist und gemäss Ausführungen der Klägerschaft auch nie erfolgt wäre (pag. 69). Die Beklagte bringt jedoch vor, das Bundesgericht habe in BGE 127 III 147 bestätigt, dass die Kontoauszüge als genehmigt gelten würden, sofern keine entsprechende Reaktion erfolge (pag. 55).