Die Bestimmung verlangt weiter, dass allfällige Beanstandungen dieser ausgeführten Aufträge innert Monatsfrist nach der entsprechenden Mitteilung vorzunehmen sind. Für den Fall einer nicht rechtzeitigen Beanstandung seitens der Klägerschaft sieht die Bestimmung als Rechtsfolge vor, dass dies eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Folge haben könne. Dass hingegen mangels Beanstandung die ausgeführten Aufträge als genehmigt gelten würden, sieht die Bestimmung gerade nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten (pag. 71) ist der Klausel denn auch keine implizite Genehmigungsfiktion zu entnehmen.