Darüber hinaus sei der Hinweis auf den jeweiligen Kontoauszügen nie Vertragsbestandteil geworden (pag. 69). 23.3 Was die Beweislast betrifft, so obliegt der Nachweis der Beklagten, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung bestand, wonach nach Ablauf einer Frist von einem Monat die durch die Beklagte an die Klägerschaft zugestellten Kontoauszüge als genehmigt gelten und dass die Klägerschaft nicht innert der vereinbarten Frist eine entsprechende Beanstandung vorgenommen hatte. 23.4 Ziff. 7 aAGB erwähnt zunächst, dass ein Auftrag durch die Beklagte ausgeführt wurde. Eine solche Ausführung ist in der Zustellung der neuen D._____