23. Genehmigungsfiktion 23.1 Die Beklagte führt weiter aus, die Klägerschaft habe die umstrittenen Bargeldbezüge im Juli 2018 in der Höhe von CHF 19'965.53 und im August 2018 in der Höhe von CHF 19'935.22 durch Schweigen genehmigt, indem sie es jeweils unterlassen hatte, innerhalb der Monatsfrist eine Beanstandung vorzunehmen. Die Beklagte stützt sich dazu auf Ziff. 7 aAGB, wonach Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung von Aufträgen innert Monatsfrist nach der entsprechenden Mitteilung vorzunehmen sind. Ein entsprechender Hinweis stehe auch auf dem jeweiligen Kontoauszug: «Bitte überprüfen Sie den Kontoauszug.