19 respondenz zu prüfen (pag. 57, Rz 31 f.). Da sie den Entlastungsbeweis gar nicht erst antritt, kann er ihr auch nicht gelingen. 22.25 Als Zwischenfazit wird festgehalten, dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der Hälfte des bei ihr eingetretenen Schadens der dritten Serie gegen die Klägerschaft zusteht, da diese an die Verschlimmerung des Schadens schuldhaft beigetragen hat.