99 Abs. 3 OR nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren. Eine vollumfängliche Befreiung der Haftung der Klägerschaft erachtet das Gericht nicht als gerechtfertigt, da das in Bezug auf die Prüfung und Beanstandung der Bankkorrespondenz nachlässige Verhalten der Klägerschaft selbst ebenfalls zum Schaden der Beklagten beigetragen hat und nicht als dermassen unbedeutend zu qualifizieren ist, dass eine Haftungsbefreiung angezeigt erschiene. Dem Gericht scheint eine hälftige Teilung des Schadens der letzten Serie der Bargeldbezüge den Umständen angemessen. 22.24 Dass die Klägerschaft kein Verschulden treffe, wäre an ihr zu beweisen gewesen.