Wie bereits festgestellt (Ziff. 21.4) ist der Beklagten jedoch bezüglich des vorliegend eingetretenen Betrugs ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. In diesem Fall ist ihr Ersatzanspruch nach Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren.