22.18 Zusammenfassend hätte die Klägerschaft, hätte sie Kenntnis vom Schreiben vom 11. Juli 2018 genommen, den durch die zweite Serie der Bargeldbezüge entstandenen Schaden verhindern können, dies aber nicht müssen. Auch diesen Schaden kann die Beklagte folglich nicht auf die Klägerschaft überwälzen. 22.19 Die dritte Serie der Bargeldbezüge (17 Bezüge im Umfang von gesamthaft CHF 10'127.66) durch die uT erfolgte zwischen dem 31. August 2018 und dem 5. September 2018. 22.20 Seit der Zustellung der Benachrichtigungen der Kontolimiten-Erhöhung waren zu diesem Zeitpunkt bereits rund sechs Wochen vergangen.