18 22.17 Der Kontoauszug des Monats Juli 2018 wurde der Klägerschaft am 1. August 2018 via E-Banking zugestellt. Entsprechend den obenstehenden Ausführungen konnte auch diesbezüglich von der Klägerschaft nicht erwartet werden, dass sie umgehend eine entsprechende Prüfung und Beanstandung vornehmen würde. 22.18 Zusammenfassend hätte die Klägerschaft, hätte sie Kenntnis vom Schreiben vom 11. Juli 2018 genommen, den durch die zweite Serie der Bargeldbezüge entstandenen Schaden verhindern können, dies aber nicht müssen.