22.16 Von einem Kunden hingegen zu verlangen, dass er seine Post umgehend kontrolliert und beanstandet, scheint weder zumutbar noch realistisch zu sein. Vorliegend hätte die Klägerschaft rund zwei Wochen Zeit gehabt, um die Benachrichtigung zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Eine Frist von zwei Wochen – auch unter Berücksichtigung möglicher Ferienabwesenheiten – erachtet das Gericht als sehr knapp bemessen und daher nicht angemessen, eine Beanstandung innert dieser Zeit zu verlangen.