Nach der Ansicht des Gerichts verlangt die Schadenminderungspflicht im vorliegenden Fall von der Klägerschaft, dass diese, sobald sie von den unberechtigten Bargeldbezügen oder anderen Aufträgen Kenntnis genommen hatte oder Kenntnis genommen haben müsste, umgehend eine Beanstandung vorzunehmen hat. Hätte sie nachweislich Kenntnis von den betrügerischen Bargeldbezügen genommen, mit einer Beanstandung jedoch zugewartet, bis die Monatsfrist abgelaufen ist, so würde dies gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen. 22.16