Eine Schadenminderungspflicht des Kunden besteht unabhängig davon, ob eine solche zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart worden ist oder nicht. Nach der Ansicht des Gerichts verlangt die Schadenminderungspflicht im vorliegenden Fall von der Klägerschaft, dass diese, sobald sie von den unberechtigten Bargeldbezügen oder anderen Aufträgen Kenntnis genommen hatte oder Kenntnis genommen haben müsste, umgehend eine Beanstandung vorzunehmen hat.