Die Klägerschaft weist weiter darauf hin, dass die Beklagte den Wortlaut sicher nicht geändert hätte, wenn der Kunde bereits nach den aAGB verpflichtet gewesen wäre, die Beanstandungen umgehend vorzunehmen. In ihrem Informationsschreiben über die Anpassung der AGB per 2020 (KB 5) halte die Beklagte denn auch ausdrücklich fest, dass die Beanstandungen «neu grundsätzlich so rasch als möglich anzubringen» seien (pag. 68). Dass Ziff. 7 aAGB eine Pflicht entnommen könnte, Beanstandungen umgehend vorzubringen, muss unter diesen Umständen verneint werden.