22.13 Fraglich ist dagegen, innert welcher Frist eine Kontrolle und Beanstandung hätte erfolgen müssen. Während die Beklagte der Auffassung ist, die Klägerschaft wäre verpflichtet gewesen, umgehend eine Beanstandung vorzunehmen, stellt sich jene auf den Standpunkt, sie hätte – sofern überhaupt eine Beanstandungspflicht bestünde – gemäss Ziff. 7 aAGB einen Monat lang Zeit dazu gehabt. 22.14 Wie die Klägerschaft korrekterweise vorbringt (pag. 68) wurden die neuen AGB der Beklagten (nAGB; KB 4) in Ziff. 7 («Prüfungs- und Beanstandungspflicht»)