17 ne Prüf- und Beanstandungspflicht vorgesehen ist. Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte von der Klägerschaft hätte erwarten können und dürfen, dass diese ihre Bankkorrespondenz prüft und gegebenenfalls beanstandet. 22.13 Fraglich ist dagegen, innert welcher Frist eine Kontrolle und Beanstandung hätte erfolgen müssen.