Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Bank von ihrer Kundschaft grundsätzlich erwarten kann, dass diese ihre Post gelegentlich öffnet, kontrolliert und Beanstandungen vornimmt. Weiter kann sie davon ausgehen, dass ein Kunde, sofern er selber keine Kontolimiten-Erhöhung beantragt hatte, selber Nachforschungen tätigt oder die Bank entsprechend informiert, sobald er eine entsprechende Benachrichtigung erhalten hatte.