58 f., Rz 84 ff.) habe dieser das Schreiben vom 11. Juli 2018 hingegen weder bei der Notarin abgeholt noch durch diese öffnen lassen. Da sie somit die Benachrichtigung der Kontolimiten-Erhöhung gar nicht erst zur Kenntnis genommen hatte, hatte die Klägerschaft dementsprechend faktisch auch nicht die Möglichkeit gehabt, diese zu beanstanden oder in anderer Weise zu reagieren. 22.11 Fraglich ist grundsätzlich, ob ein Kunde verpflichtet ist, die Korrespondenz mit der Bank zu prüfen und falls ja, innert welcher Zeitspanne vom Kunden erwartet werden kann, dass er diese Prüfung und eine allfällige Beanstandung vornimmt.