Hätte die Klägerschaft das Schreiben vom 11. Juli 2018 umgehend zur Kenntnis genommen, hätte sie merken können, dass etwas nicht stimmen konnte, da sie selbst die entsprechenden Kontolimiten-Erhöhung nicht in Auftrag gegeben hatte. In der Folge hätte die Klägerschaft entweder selber Nachforschungen tätigen, sich bei der Beklagten erkundigen, wieso die Kontolimite erhöht wurde oder die Kontolimiten-Erhöhung beanstanden können. Gemäss Parteiaussage des Klägers vom 29. Juni 2021 (pag. 58 f., Rz 84 ff.) habe dieser das Schreiben vom 11. Juli 2018 hingegen weder bei der Notarin abgeholt noch durch diese öffnen lassen.