7 aAGB nicht nachgekommen. 22.7 Die Beklagte wirft der Klägerschaft vor, dass die betrügerischen Bargeldbezüge im August und September 2018 hätten vermieden werden können, hätte die Klägerschaft die Bankunterlagen sofort geprüft und umgehend eine Beanstandung vorgenommen (pag. 44, Ziff. 25). Die Klägerschaft bestreitet demgegenüber eine Berechtigung der Beklagten zur Schadensüberwälzung auf die Klägerschaft. Selbst wenn sie nach Anzeige der neuen Kartenlimiten am 11. Juli 2018 eine Beanstandung hätte vornehmen müssen, so hätte sie damit bis zum 12. August 2018 Zeit gehabt.