22.5 Die Klägerschaft habe es entgegen ihrer Pflicht gemäss Ziff. 7 aAGB unterlassen, die Kontoauszüge sowie die Anzeige bezüglich der Erhöhung der Kontolimite zu prüfen und zu beanstanden. 22.6 Da die Klägerschaft selbst nicht bestreitet, dass sie die Kontoauszüge der Monate Juli und August 2018 sowie die Anzeige bezüglich der Erhöhung der Kontolimite nicht innert der Monatsfrist zur Kenntnis genommen hatte, geschweige denn diese beanstandet hatte, ist sie unbestrittenermassen ihrer Prüfungs- und Beanstandungspflicht nach Ziff. 7 aAGB nicht nachgekommen.