44, Ziff. 25). 22.4 Gemäss Ausführungen der Beklagten habe die Klägerschaft gegen Ziff. 7 aAGB verstossen, welche unter dem Titel «Prüfungs- und Beanstandungspflicht» folgende Bestimmung enthält: «Der Kunde ist verpflichtet, die Auszüge und Anzeigen umgehend zu prüfen. Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung von Aufträgen sind innert Monatsfrist nach der entsprechenden Mitteilung vorzunehmen. Nicht rechtzeitig erfolgte Beanstandungen des Kunden können zur Verletzung der Schadensminderungspflicht führen. Für den hieraus entstehenden Schaden hat der Kunde einzustehen.»