15 sie in Bezug auf die Begründung und Verschlimmerung des eingetretenen Schadens kein Verschulden trifft. Schliesslich hat die Beklagte auch zu beweisen, dass sie kein Selbst- oder Mitverschulden am eingetretenen Schaden trifft. 22.3 Der Schaden betrage gemäss Ausführungen der Beklagten grundsätzlich CHF 50'438.41. Sie verzichte jedoch auf die Gebühren für die Bargeldbezüge im Ausland der umstrittenen Transaktionen in der Höhe von gesamthaft CHF 390.00, womit der Schaden um diesen Betrag auf CHF 50'076.35 verringert werde (pag. 44, Ziff. 25).