99 Abs. 3 OR). Jüngst hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass der Kunde vollumfänglich von der Haftung befreit werden könne, wenn das Eigenverschulden der Bank derart schwerwiegend ist, dass es die zum Schaden beitragende Vertragsverletzung des Kunden als entfernt und rechtlich unbedeutend erscheinen lässt (BGer 4A_178/2019 vom 6. August 2020, E. 6.4). 22.2 Vorliegend hat die Beklagte nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln die Vertragsverletzung, den Schaden sowie den Kausalzusammenhang nachzuweisen. Das Verschulden der Klägerschaft wird sodann vermutet (BGer 4A_586/2017 vom 16. April 2018 m.w.