Ihre Sorgfaltspflichtsverletzung kann als erheblich bzw. grobfahrlässig qualifiziert werden. Eine Schadens- bzw. Risikoüberwälzung auf die Klägerschaft ist damit ausgeschlossen. 21.5 Anzumerken bleibt, dass für den vorliegend nicht eingetretenen Fall, dass zwischen den Parteien eine Risikotransferklausel im eigentlichen Sinne getroffen worden wäre, eine Schadensabwälzung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 OR dennoch ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. 21.6 Ob Ziff. 2 aAGB im Hinblick auf Art. 8 UWG unzulässig wäre, kann schliesslich offengelassen werden.