Richtet die Beklagte dazu ein System ein, welches Auffälligkeiten generieren sollte, so liegt es auch an ihr dafür zu sorgen, dass dieses System Auffälligkeiten entdeckt, die entdeckt werden müssen. Welche Vorkehren die Beklagte neben der Implementierung dieses Systems getroffen hatte, bringt sie nicht vor. Der Beklagten misslingt somit auch der Beweis, dass sie angemessene Massnahmen getroffen hatte, um Betrügereien in der Art, wie sie vorliegend geschehen sind, zu erkennen und zu verhindern.