14 21.3.8 Weiter kann sich die Beklagte ihrer Haftung nicht entziehen, indem sie sich darauf beruft, ihr System habe keine Auffälligkeiten generiert. Es liegt in ihrer Verantwortung, angemessene Massnahmen zu treffen, um Betrügereien wie die vorliegende zu erkennen und zu verhindern. Richtet die Beklagte dazu ein System ein, welches Auffälligkeiten generieren sollte, so liegt es auch an ihr dafür zu sorgen, dass dieses System Auffälligkeiten entdeckt, die entdeckt werden müssen.