Darüber hinaus hätte das System der Beklagten merken müssen, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht mit jener des Klägers übereinstimmt. Dass die Beklagte trotz all dieser Auffälligkeiten keinen Verdacht schöpfte, wird als massive Sorgfaltspflichtsverletzung erachtet. Von einer Bank sollte erwartet werden können, dass sie Auffälligkeiten wie die vorliegenden erkennt und entsprechende Massnahmen einleitet, um Licht ins Dunkel zu bringen. Ihrer Sorgfaltspflicht ist sie jedenfalls nicht so nachgekommen, wie dies ein Kunde von ihr hätte erwarten dürfen.