21.3.6 Betrachtet man die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, so ist festzuhalten, dass seit der Kontoeröffnung am 14. Juli 2014 bis zum ersten Anruf der uT am 4. Juli 2018 weder Bargeldbezüge oder sonstige Transaktionen durch die Klägerschaft getätigt worden sind noch dass die Klägerschaft eine regelmässige Kontaktaufnahme suchte. Gegenteils kann den Akten entnommen werden, dass eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten sich eben gerade sehr schwierig erwiesen hatte.