Vielmehr ist festzustellen, dass im fraglichen Sommer 2018 eine Vielzahl von Auffälligkeiten bestanden hätten, welche die Beklagte hätte entdecken und durch weitere Abklärungen und / oder Nachforschungen verhindern können und müssen. 21.3.6 Betrachtet man die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, so ist festzuhalten, dass seit der Kontoeröffnung am 14. Juli 2014 bis zum ersten Anruf der uT am 4. Juli 2018 weder Bargeldbezüge oder sonstige Transaktionen durch die Klägerschaft getätigt worden sind noch dass die Klägerschaft eine regelmässige Kontaktaufnahme suchte.