21.3.5 Der Beklagten ist nicht alleine im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung eine Sorgfaltspflichtsverletzung vorzuwerfen. Vielmehr ist festzustellen, dass im fraglichen Sommer 2018 eine Vielzahl von Auffälligkeiten bestanden hätten, welche die Beklagte hätte entdecken und durch weitere Abklärungen und / oder Nachforschungen verhindern können und müssen.