Dies könnte den Schluss nahelegen, dass die Mitarbeitenden der Beklagten auch bei den relevanten Anrufen die von ihnen geforderte Sorgfalt nicht eingehalten hatten. Vorliegend einen Schluss a minore ad maius zu ziehen, scheint jedoch nicht gerechtfertigt und wäre zudem obsolet, da – wie bereits ausgeführt (Rz 21.3.3) – der Beklagten der Beweis, dass sie bei der Legitimationsprüfung ihrer Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, sowieso misslungen ist. 21.3.5 Der Beklagten ist nicht alleine im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung eine Sorgfaltspflichtsverletzung vorzuwerfen.