13 seres Mass an Sorgfalt bei der Feststellung der Identität des Anrufers hätte verlangt werden können, als es der Fall gewesen war. Insbesondere fällt auf, dass es sich nicht um Einzelfälle gehandelt hatte, in denen das verlangte Mass an Sorgfalt bei der Identitätsfeststellung nicht eingehalten worden ist, sondern bei fast jedem der aufgezeichneten Anrufe. Dies könnte den Schluss nahelegen, dass die Mitarbeitenden der Beklagten auch bei den relevanten Anrufen die von ihnen geforderte Sorgfalt nicht eingehalten hatten.