21.3.4 Des Weiteren kann die Beklagte auch nichts aus den aufgezeichneten Telefonaten für sich ableiten. Diesen Aufzeichnungen ist gerade im Gegenteil zu entnehmen, dass die Mitarbeitenden der Beklagten dem Anrufer lediglich eher allgemein gehaltene Sicherheitsfragen stellten, um dessen Identität festzustellen, so etwa die Frage nach dem Namen und dem Geburtsdatum, allfälligen Mitinhabern, dem Bestehen von Daueraufträgen, dem aktuellen Kontostand oder der Benutzung von E- Banking.