12 geprüft zu werden, ob die Beklagte der von ihr geforderten Aufmerksamkeit nachgekommen ist. 21.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB ist die Beklagte dazu verpflichtet, diejenige Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, die aufgrund der Umstände geboten ist. Da die gebotene Aufmerksamkeit sich «nach den Umständen» richtet, ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.