Schliesslich seien die beiden Sendungen auch nicht an eine neue, von der uT angepasste Adresse, sondern an die korrekte, von der Klägerschaft bekannt gegebene Adresse geschickt worden (pag. 39, Ziff. 17). 21.3 Zwischenbeurteilung 21.3.1 Fraglich ist zunächst, welches Mass an Aufmerksamkeit von der Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit hätte erwartet werden dürfen und müssen. Sodann hat